Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung

Vorsorgeauftrag

Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine Person eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen damit beauftragen, für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Sorge für die Person oder das Vermögen zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 des Zivilgesetzbuches ZGB). Der Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages ist frei wählbar und liegt im Ermessen der auftraggebenden Person. Vorsorgeaufträge können bei der Gemeindeverwaltung hinterlegt werden. Für die Hinterlegung wird eine Gebühr von Fr. 30.00 erhoben. Es ist Sache der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), bei Kenntnisnahme von der Urteilsunfähigkeit einer Person zu prüfen, ob ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde.

Patientenverfügung

Für Patientenverfügungen sind die Gemeinden als Aufbewahrungsort ungeeignet, weil garantiert werden muss, dass die Patientenverfügung für Ärzte etc. jeden Tag 24 Stunden während 365 Tagen im Jahr innert kürzester Zeit (Notfälle etc.) zur Verfügung gestellt werden können. Patientenverfügungen werden entsprechend nicht zur Hinterlegung entgegengenommen.

Gemeindeschreiberei

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