Steuern/Amtliche Bewertung

Der Bereich Steuern und Amtliche Bewertung ist der Finanzverwaltung Worben zugewiesen. Diese führt das Steuerregister und ist für die amtliche Bewertung verantwortlich. Die Liegenschaftssteuern, die Gemeindesteuerteilungen und das Steuererlasswesen gehören ebenfalls zum Aufgabenbereich. Alle Informationen rund um das Thema Steuern, wie das Ausfüllen der Steuererklärung, Antrag um Verlängerung oder die Berechnung der Steuern, etc. können Sie hier entnommen.

Steuererklärung Fristerstreckung beantragen: Die Steuererklärung muss jeweils bis 15. März bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden. In begründeten Fällen kann ein Fristverlängerungsgesuch an folgende Adresse gerichtet werden: Dienstleistungszentrum, Kreis Seeland, Bahnhofplatz 10, Postfach, 2501 Biel. Für die Behandlung des Gesuches wird eine Gebühr von Fr. 20.00 erhoben. Online Fristverlängerungen hingegen sind kostenlos.

Steuererlass beantragen: Sind Sie in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten und es ist Ihnen unmöglich, rechtskräftig veranlagte Steuern zu bezahlen? Hier erhalten Sie weitere Informationen.

Steuererlass nach Art. 41: Gemäss Artikel 41 des Steuergesetzes kann das steuerbare Einkommen bei Bedürftigkeit durch einen besonderen Abzug auf Null gesetzt werden. Das Formular Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 Steuergesetzt steht Ihnen hier zur Verfügung.

Liegenschaftssteuern: Die Liegenschaftssteuer ist eine spezielle Vermögenssteuer, welche die Gemeinde auf den amtlichen Werten erhebt. Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, welche am 31. Dezember als Eigentümer/innen oder Nutzniesser/innen im Grundbuch eingetragen sind. Der Ansatz für die Liegenschaftssteuer der Gemeinde Worben beträgt 1 Promille des amtlichen Werts. Weitere Informationen sind auf der Website des Kantons Bern ersichtlich. Auskünfte erhalten Sie hier.

Amtlicher Wert: Beim amtlichen Wert handelt es sich um den Vermögenssteuerwert eines Grundstücks. Die Gemeinde verwendet diesen Wert zudem zur Berechnung der Liegenschaftssteuer. Der amtliche Wert wird durch einen kantonalen Schätzer festgesetzt. Dabei wird den Verhältnissen jedes einzelnen Grundstücks Rechnung getragen. Änderungen werden laufend nachgetragen. Die Bewertungsunterlagen können vom Eigentümer und Nutzniesser bei der Gemeindeschreiberei eingesehen werden. Auf Verlangen können Kopien der Bewertungsunterlagen erstellt werden. Auf der Website der kantonalen Finanzdirektion finden Sie detaillierte Informationen dazu. Der amtliche Wert bildet den Vermögenssteuerwert eines Grundstücks. Er wird durch die kantonale Steuerverwaltung festgesetzt. Weitere Informationen zum Amtlichen Wert erhalten Sie hier.

Wehrdienstersatzabgabe: Feuerwehrdienstpflichtig sind alle in der Gemeinde niedergelassenen Frauen und Männer, inklusive Ausländerinnen und Ausländer mit C-Ausweis. Die Dienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Feuerwehrdienstpflichtigen 19 Jahre alt werden und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 50 Jahre alt werden. Wer nicht aktiv Dienst leistet, bezahlt eine Ersatzabgabe von 4 % der einfachen Steuer auf Einkommen und Vermögen, aber max. Fr. 400.00 und mind. Fr. 20.00.

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