Solaranlagen / Photovoltaikanlagen

In der heutigen Zeit entscheiden sich immer mehr GrundeigentümerInnen für die Montage von Solaranlagen oder Photovoltaikanlagen auf dem Dach. Für Solar- und Photovoltaikanlagen besteht eine Melde- resp. Baubewilligungspflicht. Dazu sind folgende Punkte zu beachten:

  • Gemäss Art.18a des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) müssen Solaranlagen, die nicht der Bewilligungspflicht unterstehen, vor der Realisierung der zuständigen Behörde gemeldet werden. Zuständige Behörde für die Meldung der Solaranlage ist die Standortgemeinde. Die Meldung erfolgt via eBau und ist spätestens 7 Tage vor Ausführung einzureichen.
  • Für nicht genügend angepasste Anlagen ist immer eine Baubewilligung nötig. Dies gilt auch für Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern. Mit dem Einreichen eines Baugesuchs ist aber auch die Meldepflicht erfüllt.

Auszug aus den Richtlinien zur Gewinnung von erneuerbarer Energien des Kantons Bern

Voraussetzungen für Baubewilligungsfreiheit: Genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern bedürfen in Bau- und Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung. Solaranlagen gelten nach Artikel 32a RPV auf einem Dach als «genügend angepasst», wenn sie:

  • die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
  • von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
  • nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden und
  • als kompakte Fläche zusammenhängen.

Ausgenommen davon sind Anlagen an K-Objekten und auf Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung.

Solaranlagen an Fassaden und Fassadenelementen wie Balkonen sind immer baubewilligungspflichtig. Weiter sind auch freistehende Solaranlagen über 10 m2 baubewilligungspflichtig.

Nähere Informationen finden Sie in den Richtlinien zur Gewinnung von erneuerbarer Energien des Kantons Bern. Diese können auf der Webseite der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern eingesehen werden oder wenden Sie sich an die Bauverwaltung.

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Bauverwaltung

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