Amtliche Publikationen
27.03.2026: Reglement SF "Schutzzonen (SWG)"
Reglementsbeschluss des Gemeinderates:
Fakultatives Referendum /Reglementsauflage
Fakultatives Referendum: Der Gemeinderat Worben hat an seiner Sitzung vom 17. März 2026 gestützt auf Art. 11 Abs. 5 und Art. 25 ff des Organisationsreglements Worben 2025 unter Vorbehalt des fakultativen Referendums folgendes beschlossen:
Reglement über die Spezialfinanzierung „Schutzzonen (SWG)“
Gegen den obgenannten Beschluss kann 30 Tage nach Publikation im Amtsanzeiger, also bis und mit 27. April 2026 das fakultative Referendum ergriffen werden. Das Referendum muss durch mindestens 5 % der Stimmberechtigten, dass heisst zurzeit durch 94 stimmberechtigte Personen, unterzeichnet und innerhalb der obgenannten Frist bei der Gemeindeschreiberei Worben eingereicht werden. Die Referendumseingabe muss genau bezeichnen, gegen welchen Beschluss das Referendum ergriffen wird. Die Unterlagen für die Unterschriftensammlung können bei der Gemeindeschreiberei Worben bezogen werden. Kommt das Referendum zustande, so unterbreitet der Gemeinderat Worben das Geschäft der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung.
Reglementsauflage: Das obgenannte Reglement liegt während 30 Tagen, also vom 27. März 2026 bis und mit 27. April 2026 öffentlich bei der Gemeindeschreiberei Worben auf. Wird das fakultative Referendum nicht ergriffen, so wird der Gemeinderat Worben das Inkrafttreten des Reglements per 1. April 2026 öffentlich bekannt geben.
Gemeinderat Worben
20.03.2026: Totalrevision Organisationsreglement
Genehmigung Totalrevision des Organisationsreglements
der Einwohnergemeinde Worben 2025
Gestützt auf Art. 45 der Kantonalen Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 gibt der Gemeinderat Worben bekannt, dass gegen die
Totalrevision des Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Worben,
beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2025, keine Einsprachen eingegangen und gegen den Versammlungsbeschluss keine Beschwerden eingereicht worden sind.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hat, in Anwendung von Art. 56 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998, die Totalrevision des Organisationsreglements am 12. März 2026 genehmigt. Dieses tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung rückwirkend per 1. Januar 2026 in Kraft. Alle ihm widersprechenden Vorschriften werden aufgehoben.
Gemeinderat Worben
20.03.2026: Ergänzungswahl Gemeinderatsmitglied
Ergänzungswahl eines Gemeinderatsmitgliedes
für den Rest der laufenden Amtsperiode, vom 17.03.2026 bis 31.12.2026
Ergänzungswahl eines Gemeinderatsmitgliedes: Innert der reglementarischen Frist (Anhang III Art. 46 Abs. 3 OgR) ist für das Amt des Gemeinderatsmitgliedes ein Wahlvorschlag eingereicht worden. Der Gemeinderat Worben hat, gestützt auf Anhang III Art. 44 Abs. 3 des Organisationsreglements der Einwohnergemeinde Worben vom Jahr 2025, an seiner Sitzung vom 17. März 2026, ohne Wahlverhandlung als gewählt erklärt:
FETIU Rita, Sozialversicherungsfachfrau, Jahrgang 1986,
Busswilstrasse 19, 3252 Worben, SP plus Worben, neu
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Wahl kann innert 10 Tagen seit Publikation, das heisst bis und mit Montag, 30. März 2026, beim Regierungsstatthalteramt Seeland (Aarberg) schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden (Art. 63 ff Verwaltungsrechtspflegegesetz).
Gemeinderat Worben
13.03.2026 & 20.03.2026: Verordnung fam. Betreuungsangebote
Verordnung über familienergänzende Betreuungsangebote 2026
Gemäss Art. 45 der Kant. Gemeindeverordnung wird hiermit der Beschluss und die Inkraftsetzung folgender Verordnung der Einwohnergemeinde Worben bekanntgemacht:
Verordnung über familienergänzende Betreuungsangebote 2026
Die Verordnung wurde vom Gemeinderat Worben an der Sitzung vom 3. März 2026 genehmigt und tritt rückwirkend per 1. März 2026 in Kraft. Alle ihr wiedersprechenden Vorschriften, insbesondere die Tagesschulverordnung 2024, werden aufgehoben. Der Beschluss der Verordnung liegt in der Kompetenz des Gemeinderates Worben und bedarf keiner kantonalen Genehmigung.
Gegen den Beschluss des Gemeinderates Worben kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung, das heisst vom 13. März 2026 bis und mit 13. April 2026 beim Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Während dieser Zeit liegt die Verordnung zur Einsichtnahme bei der Gemeindeschreiberei Worben, während den ordentlichen Öffnungszeiten, auf.
Gemeinderat Worben
20.02.2026: Verkehrsanordnung Gemeinde Worben
Verkehrsanordnung Gemeinde Worben
Der Gemeinderat Worben verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die folgenden Verkehrsanordnungen:
1. Erweiterung der Tempo-30-Zonen in Worben: Zonensignalisation 30 km/h auf den folgenden Strassenabschnitten:
- Unterer Paletzeyweg (ab Tribeystrasse bis Liegenschaft Unt. Paletzeyweg Nr. 10)
- Gouchertweg (ab Gemeindegrenze Studen bis Sagibach)
- Mühlestrasse (ab Sagibach bis Busswilstrasse)
- Mühlebachweg (ab Röhrenweg bis Mühlestrasse)
- Busswilstrasse (ab Hauptstrasse bis Pförtner Höhe Parzellengrenze 215/280)
- Bremgartenweg
- Oberer Schulweg
- Gartenstrasse
- Hofweg (ab Bremgartenweg bis Bannholzweg)
- Fencherenweg (ab Hauptstrasse bis Liegenschaft Fencherenweg Nr. 13)
2. Fulenmattweg Festlegung Höchstgeschwindigkeit: 40 km/h auf dem Fulenmattweg ab der Einmündung Busswilstrasse bis Haus Nr. 21 (Waldhaus).
3. Anpassungen Fahrverbotssignalisation Fulenmattweg
Anpassung Zusatztext zum bestehenden Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13) bei der Einmündung Fulenmattweg / Busswilstrasse. Neuer Zusatztext: «Benutzer Waldhaus, land- und forstwirtschaftliche Fahrten gestattet».
Fulenmattweg ab Zufahrt Waldhaus in Fahrtrichtung Süd: Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13) mit dem Zusatztext «Land- und forstwirtschaftliche Fahrten gestattet».
Fulenmattweg Ausfahrt Waldhaus: Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13).
Fulenmattweg bei Einmündung Längweg: Aufhebung Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13) in Fahrtrichtung Nord (Hinweis: Signal überflüssig, da dieser Strassenabschnitt bereits im Fahrverbotsbereich).
Begründung: Die erweiterte Zonensignalisation T30 und die Geschwindigkeitslimite Fulenmattweg dienen der Verkehrssicherheit auf den Gemeindestrassen von Worben und sind auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt. Bei den Anpassungen der Fahrverbote geht es um eine Bereinigung und Präzisierung der Signalisation im Bereich Fulenmattweg / Waldhaus.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1, lit. a und Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg, erhoben werden.
Gemeinderat Worben

